| § 2 Leistungen
(1) Soweit Leistungen in Leistungsbildern
erfaßt sind, gliedern sich die Leistungen in Grundleistungen und
Besondere Leistungen.
(2) Grundleistungen umfassen die Leistungen,
die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages im allgemeinen
erforderlich sind. Sachlich zusammengehörige Grundleistungen sind
zu jeweils in sich abgeschlossenen Leistungsphasen zusammengefaßt.
(3) Besondere Leistungen können zu
den Grundleistungen hinzu oder an deren Stelle treten, wenn besondere Anforderungen
an die Ausführung des Auftrags gestellt werden, die über die
allgemeinen Leistungen hinausgehen oder diese ändern. Sie sind in
den Leistungsbildern nicht abschließend aufgeführt. Die Besondere
Leistungen eines Leistungsbildes können auch in anderen Leistungsbildern
oder Leistungsphasen vereinbart werden, in denen sie nicht aufgeführt
sind, soweit sie dort nicht Grundleistungen darstellen. |