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§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende
Begriffsbestimmungen:
1. Objekte sind Gebäude, sonstige
Bauwerke, Anlagen, Freianlagen und raumbildende Ausbauten.
2. Neubauten und Neuanlagen sind
neu zu errichtende oder neu herzustellende Objekte.
3. Wiederaufbauten sind die Wiederherstellung
zerstörter Objekte auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen. Sie gelten
als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.
4. Erweiterungsbauten sind Ergänzungen
eines vorhandenen Objekts, zum Beispiel durch Aufstockung oder Anbau.
5. Umbauten sind Umgestaltungen
eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder
Bestand.
6. Modernisierungen sind bauliche
Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines
Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 4, 5 oder 10 fallen, jedoch
einschließlich der durch diese Maßnahmen verursachten Instandsetzungen.
7. Raumbildende Ausbauten sind die
innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche
Eingriffe in Bestand oder Konstruktion. Sie können im Zusammenhang
mit Leistungen nach den Nummern 2 bis 6 anfallen.
8. Einrichtungsgegenstände
sind nach Einzelplanung angefertigte, nicht serienmäßig bezogene
Gegenstände, die keine wesentlichen Bestandteile des Objekts sind.
9. Integrierte Werbeanlagen sind
der Werbung an Bauwerken dienende Anlagen, die fest mit dem Bauwerk verbunden
sind und es gestalterisch beeinflussen.
10. Instandsetzungen sind Maßnahmen
zur Wiederherstellung des zum bestimmungsmäßigen Gebrauch geeigneten
Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit sie nicht unter
Nummer 3 fallen oder durch Maßnahmen nach Nummer 6 verursacht sind.
11. Instandhaltungen sind Maßnahmen
zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.
12. Freianlagen sind planerisch gestaltete
Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen
in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken. |