| § 4 Vereinbarung
des Honorars
(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen
Vereinbarung, die die Vetragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der
durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze
treffen.
(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten
Höchstsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen
unterschritten werden.
(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten
Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen
oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung
überschritten werden. Dabei haben Umstände, soweit sie bereits
für die Einordnung in Honorarzonen oder Schwierigkeitsstufen, für
die Vereinbarung von Besonderen Leistungen oder für die Einordnung
in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen
sind, außer Betracht zu bleiben.
(4) Sofern nicht bei Auftragserteilung
etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen
Mindestsätze als vereinbart. |