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§ 4a Abweichende
Honorarermittlung
Die Vertragsparteien können abweichend
von den in der Verordnung vorgeschriebenen Honorarermittlungen schriftlich
bei Auftragserteilung vereinbaren, daß das Honorar auf der Grundlage einer
nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach
Kostenberechnungen oder nach Kostenanschlag berechnet wird.
Soweit auf Veranlassung des Auftraggebers Mehrleistungen des Auftragnehmers
erforderlich werden, sind diese Mehrleistungen zusätzlich zu honorieren.
Verlängert sich die Planungs- und Bauzeit wesentlich durch Umstände, die der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann für die dadurch verursachten
Mehraufwendungen ein zusätzliches Honorar vereinbart werden. |