| § 5 Berechnung des
Honorars in besonderen Fällen
(1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines
Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen
Phasen vorgesehenen Teilhonorare berechnet werden.
(2) Werden nicht alle Grundleistungen einer
Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen
Leistungen nur ein Honorar berechnet werden, das dem Anteil der übertragenen
Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Das gleiche gilt,
wenn wesentliche Teile von Grundleistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen
werden. Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand
ist zu berücksichtigen.
(3) Werden Grundleistungen im Einvernehmen
mit dem Auftraggeber insgesamt oder teilweise von anderen an der Planung
und Überwachung fachlich Beteiligten erbracht, so darf nur ein Honorar
berechnet werden, das dem verminderten Leistungsumfang des Auftragnehmers
entspricht. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Für Besondere Leistungen, die
zu den Grundleistungen hinzutreten, darf ein Honorar nur berechnet werden,
wenn die Leistungen im Verhältnis zu den Grundleistungen einen nicht
unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen und das Honorar schriftlich
vereinbart worden ist. Das Honorar ist in angemessenem Verhältnis
zu dem Honorar für die Grundleistung zu berechnen, mit der die Besondere
Leistung nach Art und Umfang vergleichbar ist. Ist die Besondere Leistung
nicht mit einer Grundleistung vergleichbar, so ist das Honorar als Zeithonorar
nach § 6 zu berechnen.
(4 a) Für Besondere Leistungen, die
unter Ausschöpfung der technisch-wirtschaftlichen Lösungsmöglichkeiten
zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des Standards führen,
kann ein Erfolgshonorar zuvor schriftlich vereinbart werden, das bis zu
20 vom Hundert der vom Auftragnehmer durch seine Leistungen eingesparten
Kosten betragen kann.
(5) Soweit Besondere Leistungen ganz oder
teilweise an die Stelle von Grundleistungen treten, ist für sie ein
Honorar zu berechnen, das dem Honorar für die ersetzten Grundleistungen
entspricht. |