| § 6 Zeithonorar
(1) Zeithonorare sind auf der Grundlage
der Stundensätze nach Absatz 2 durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs
als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung
des Zeitbedarfs nicht möglich, so ist das Honorar nach dem nachgewiesenen
Zeitbedarf auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 zu berechnen.
(2) Werden Leistungen des Auftragnehmers
oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, so kann für jede
Stunde folgender Betrag berechnet werden:
1. für den Auftragnehmer 36 bis 82 €
2. für Mitarbeiter, die technische
oder
wirtschaftliche Aufgaben
erfüllen,
soweit sie nicht unter
Nummer 3 fallen
36 bis 59 €
3. für Technische Zeichner oder sonstige
Mitarbeiter mit vergleichbarer
Qualifikation, die
technische oder
wirtschaftliche Aufgaben
erfüllen
31 bis 41 € |