HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

§ 6 Zeithonorar

(1) Zeithonorare sind auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so ist das Honorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 zu berechnen.

(2) Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, so kann für jede Stunde folgender Betrag berechnet werden:

1. für den Auftragnehmer                                                                                          36 bis 82 €
2. für Mitarbeiter, die technische oder
    wirtschaftliche Aufgaben erfüllen,
    soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen                                                                  36 bis 59 €
3. für Technische Zeichner oder sonstige
    Mitarbeiter mit vergleichbarer
    Qualifikation, die technische oder
    wirtschaftliche Aufgaben erfüllen                                                                            31 bis  41 €

 

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