|
§ 7 Nebenkosten
(1) Die bei der Ausführung des Auftrages
entstehenden Auslagen (Nebenkosten) des Auftragnehmers können, soweit
sie erforderlich sind, abzüglich der nach §
15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben den
Honoraren dieser Verordnung berechnet werden. Die Vertragsparteien können
bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß abweichend von
Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:
1. Post- und Fernmeldegebühren,
2. Kosten für Vervielfältigungen
von Zeichnungen und von schriftlichen Unterlagen sowie Anfertigung von
Filmen und Fotos,
3. Kosten für ein Baustellenbüro
einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,
4. Fahrkosten für Reisen, die
über den Umkreis von mehr als 15 Kilometer vom Geschäftssitz
des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen
Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen
werden,
5. Trennungsentschädigungen
und Kosten für Familienheimfahrten nach den steuerlich zulässigen
Pauschalsätzen, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter
des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,
6. Entschädigungen für
den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die
Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart
worden sind,
7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer
obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber
Dritten übertragen worden sind,
8. im Falle der Vereinbarung eines
Zeithonorars nach § 6 die Kosten für
Vermessungsfahrzeuge und andere Meßfahrzeuge, die mit umfangreichen
Meßinstrumenten ausgestattet sind, sowie für hochwertige Geräte,
die für Vermessungsleistungen und für andere meßtechnische
Leistungen verwandt werden.
(3) Nebenkosten können pauschal oder
nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen,
sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale Abrechnung schriftlich
vereinbart worden ist. |