| § 8 Zahlungen
(1) Das Honorar wird fällig, wenn
die Leistungen vertragsgem. erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung
überreicht worden ist.
(2) Abschlagszahlungen können in angemessenen
zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.
(3) Nebenkosten sind auf Nachweis fällig,
sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart
worden ist.
(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich
vereinbart werden. |