| § 9 Umsatzsteuer
(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf
Ersatz der Umsatzsteuer, die auf sein nach dieser Verordnung berechnetes
Honorar und auf die nach § 7 berechneten
Nebenkosten entfällt, sofern sie nicht nach §
19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt; dies gilt auch
für die Abschlagszahlungen gem. § 8 Abs.
2. Die weiterberechneten Nebenkosten sind Teil des umsatzsteuerlichen
Entgelts für eine einheitliche Leistung des Auftragnehmers.
(2) Die auf die Kosten von Objekten entfallende
Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten |