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§ 10 Grundlagen
des Honorars
(1) Das Honorar für Grundleistungen
bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten richtet sich
nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das
Objekt angehört, sowie bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten
nach der Honorartafel in § 16 und bei
Freianlagen nach der Honorartafel in § 17.
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung
der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 (DIN
276) zu ermitteln.
1. für die Leistungsphasen 1 bis 4
nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
2. für die Leistungsphasen 5 bis
7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;
3. für die Leistungsphasen 8 und
9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.
(3) Als anrechenbare Kosten nach Absatz
2 gelten die ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber
1. selbst Lieferungen oder Leistungen
übernimmt,
2. von bauausführenden Unternehmen
oder von Lieferern sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung
ausführt oder
4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe
oder Bauteile einbauen läßt.
(3a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch
oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten
angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der
schriftlichen Vereinbarung.
(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen
bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für Installationen,
zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen
3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4), die der Auftragnehmer fachlich nicht
plant und deren Ausführung er fachlich auch nicht überwacht,
1. vollständig bis zu 25 v.H. der
sonstigen anrechenbaren Kosten
2. zur Hälfte mit dem 25 v.H. der
sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.
§ 10
Grundlagen des Honorars
Plant der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten
Gegenstände fachlich und/oder überwacht er fachlich deren Ausführung,
so kann für diese Leistungen ein Honorar neben dem Honorar nach Satz
1 vereinbart werden.
(4a) Zu den anrechenbaren Kosten für
Grundleistungen bei Freianlagen rechnen insbesondere auch die Kosten für
folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant oder
ihre Ausführung überwacht:
1. Einzelgewässer mit überwiegend
ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen
2. Teiche oder Dämme
3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung
4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen
als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen ach Teil
VIII erforderlich sind
5. Lärmschutzwälle als Mittel
zur Geländegestaltung
6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen
ohne Verkehrsbelstung las Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine
Leistungen nach § 63 Abs. 1
Nr. 3 bis 5 HOAI erforderlich sind
7. Stege und Brücken, soweit keine
Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind
8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen
Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere
Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen
geplant werden und für die Leistungen nach Teil VII nicht erforderlich
sind.
(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen
bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für:
1. das Baugrundstück einschließlich
der Kosten des Erwerbs und des Freimachens (DIN 276, Kostengruppen 1.1
bis 1.3)
2. das Herrichten des Grundstücks
(DIN 276, Kostengruppe 1.4), soweit der Auftragnehmer es weder plant noch
seine Ausführung überwacht,
3. die öffentliche Erschließung
und andere einmalige Abgaben (DIN 276, Kostengruppen 2.1 und 2.3)
4. die nichtöffentliche Erschließung
(DIN 276, Kostengruppe 2.2) sowie die Abwasser- und Versorgungsanlagen
und die Verkehrsanlagen (DIN 276, Kostengruppen 5.3 und 5.7), soweit der
Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausführung überwacht,
5. die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppe
5), soweit nicht unter Nummer 4 erfaßt,
6. Anlagen und Einrichtungen aller Art,
die in DIN 276, Kostengruppen 4 oder 5.4 aufgeführt sind, sowie die
nicht in DIN 276 aufgeführten, soweit der Auftragnehmer sie weder
plant noch bei ihrer Beschaffung mitwirkt, noch ihre Ausführung oder
ihren Einbau überwacht,
7. Geräte und Wirtschaftsgegenstände,
die nicht in DIN 276, Kostengruppen 4 und 5.4 aufgeführt sind, oder
die der Auftraggeber ohne Mitwirkung des Auftragnehmers beschafft,
8. Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche
Bestandteile des Objekts sind,
9. künstlerisch gestaltete Bauteile,
soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausführung überwacht,
10. die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen
und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kostengruppe
6; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt,
11. Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,
12. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe
7),
13. fernmeldetechnische Einrichtungen
und andere zentrale Einrichtungen der Fernmeldetechnik für Ortsvermittlungsstellen
sowie Anlagen der Maschinentechnik, die nicht überwiegend der Ver-
und Entsorgung des Gebäudes zu dienen bestimmt sind, soweit der Auftragnehmer
diese fachlich nicht plant oder ihre Ausführung fachlich nicht überwacht;
Absatz 4 bleibt unberührt.
(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen
bei Freianlagen die Kosten für:
1. das Gebäude (DIN 276, Kostengruppe
3) sowie die in Absatz 5 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 13 genannten Kosten,
2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen
nach § 14 Nr. 4, ausgenommen die Kosten
für die Oberflächenbefestigung.
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