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§ 11 Honorarzonen für
Leistungen bei Gebäuden
(1) Die Honorarzone wird bei Gebäuden
auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Gebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen,
das heißt mit
- sehr geringen Anforderungen an die Einbindung
in die Umgebung,
- einem Funktionsbereich,
- sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
- einfachsten Konstruktionen,
- keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung,
- keinem oder einfachem Ausbau.
2. Honorarzone II:
Gebäude mit geringen Planungsanforderungen,
das heißt mit
- geringen Anforderungen an die Einbindung
in die Umgebung,
- wenigen Funktionsbereichen,
- geringen gestalterischen Anforderungen,
- einfachen Konstruktionen,
- geringer Technischer Ausrüstung,
- geringem Ausbau.
3. Honorarzone III:
Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,
das heißt mit
- durchschnittlichen Anforderungen an
die Einbindung in die Umgebung,
- mehreren einfachen Funktionsbereichen,
- durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- normalen oder gebräuchlichen Konstruktionen,
- durchschnittlicher Technischer Ausrüstung,
- durchschnittlicher normalen Ausbau.
4. Honorarzone IV:
Gebäude mit überdurchschnittlichen
Planungsanforderungen, das heißt mit
- überdurchschnittlichen Anforderungen
an die Einbindung in die Umgebung,
- mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen
Beziehungen,
- überdurchschnittlichen gestalterischen
Anforderungen,
- überdurchschnittlichen konstruktiven
Anforderungen,
- überdurchschnittlicher Technischer
Ausrüstung,
- überdurchschnittlichem Ausbau.
5. Honorarzone V:
Gebäude mit sehr hohen Planungsanforderungen,
das heißt mit
- sehr hohen Anforderungen an die Einbindung
in die Umgebung,
- einer Vielzahl von Funktionsbereichen
mit umfassenden Beziehungen,
- sehr hohen gestalterischen Anforderungen,
- sehr hohen konstruktiven Ansprüchen,
- einer vielfältigen Technischen
Ausrüstung mit hohen technischen Ansprüchen,
- umfangreichen qualitativ hervorragendem
Ausbau.
(2) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale
aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher
Honorarzone das Gebäude zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl
der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; das Gebäude ist nach
der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
Gebäude mit bis zu 10 Punkten,
2. Honorarzone II:
Gebäude mit 11 bis 18 Punkten,
3. Honorarzone III:
Gebäude mit 19 bis 26 Punkten,
4. Honorarzone IV:
Gebäude mit 27 bis 34 Punkten,
5. Honorarzone V:
Gebäude mit 35 bis 42 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines Gebäudes
in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen
die Bewertungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
konstruktive Anforderungen, Technische Ausrüstung und Ausbau mit je
bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche
und gestalterische Anforderungen mit je bis zu neun Punkten. |