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§ 12 Objektliste
für Gebäude
Nachstehende Gebäude werden nach Maßgabe
der in § 11 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen
zugerechnet:
1. Honorarzone I:
Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere
Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung;
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und
Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und andere
einfache landwirtschaftliche Gebäude; Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser.
2. Honorarzone II:
Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen
Sanitär- und Kücheneinrichtungen, Garagenbauten, Parkhäuser,
Gewächshäuser;
geschlossene, eingeschossige Hallen und
Gebäude als selbständige Bauaufgabe; Kassengebäude, Bootshäuser,
einfache Werkstätten ohne Kranbahnen; Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen;
Musikpavillons.
3. Honorarzone III:
Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit
durchschnittlicher Ausstattung;
Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte,
Jugendherbergen, Grundschulen;
Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren,
Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und
andere Betreuungseinrichtungen;
Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden
Industrie, Druckereien, Kühlhäuser; Werkstätten, geschlossene
Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone
I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten;
Bürobauten mit durchschnittlicher
Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte,
Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude,
Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische
Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser;
Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser; Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen,
soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt.
4. Honorarzone IV:
Wohnungshäuser mit überdurchschnittlicher
Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser
mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter
Bauweise auf kleineren Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen
Einrichtungen;
Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude
der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude;
Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren,
Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten, Akademien,
Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive,
Institutsgebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone
V erwähnt;
landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher
Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser, Rathäuser,
Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für
die Verwaltung mit überdurchschnittlicher Ausstattung;
Krankenhäuser der Versorgungsstufe
I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung,
Therapie- und Rehabilitätseinrichtungen, Gebäude für Erholung,
Kur und Genesung;
Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen,
Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke; Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten.
5. Honorarzone V:
Krankenhäuser der Versorgungsstufe
III, Universitätskliniken;
Stahlwerksgebäude, Sintergebäude,
Kokereien;
Studios für Rundfunk, Fernsehen und
Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude
für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle Fachrichtungen). |