|
§ 13 Honorarzonen
für Leistungen bei Freianlagen
(1) Die Honorarzone wird bei Freianlagen
auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Freianlagen mit sehr geringen Planungsanforderungen,
das heißt mit
- sehr geringen Anforderungen an Schutz,
Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
- einem Funktionsbereich,
- sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
- keinen oder einfachsten Ver- und Entsorgungseinrichtungen.
2. Honorarzone II:
Freianlagen mit geringen Planungsanforderungen,
das heißt mit
- geringen Anforderungen an die Einbindung
in die Umgebung,
- geringen Anforderungen an Schutz, Pflege
und Entwicklung von Natur und Landschaft,
- wenigen Funktionsbereichen,
- geringen gestalterischen Anforderungen,
- geringen Ansprüchen an Ver- und
Entsorgung.
3. Honorarzone III:
Freianlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,
das heißt mit
- durchschnittlichen Anforderungen an
die Einbindung in die Umgebung,
- durchschnittlichen Anforderungen an
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
- mehreren Funktionsbereichen mit einfachen
Beziehungen,
- durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- normaler oder gebräuchlicher Ver-
und Entsorgung.
4. Honorarzone IV:
Freianlagen mit überdurchschnittlichen
Planungsanforderungen, das heißt mit
- überdurchschnittlichen Anforderungen
an die Einbindung in die Umgebung,
- überdurchschnittlichen Anforderungen
an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
- mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen
Beziehungen,
- überdurchschnittlichen gestalterischen
Anforderungen,
- einer über das Durchschnittliche
hinausgehenden Ver- und Entsorgung.
5. Honorarzone V:
Freianlagen mit sehr hohen Planungsanforderungen,
das heißt mit
- sehr hohen Anforderungen an die Einbindung
in die Umgebung,
- sehr hohen Anforderungen an Schutz,
Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
- einer Vielzahl von Funktionsbereichen
mit umfassenden Beziehungen,
- sehr hohen gestalterischen Anforderungen,
- besonderen Anforderungen an die Ver-
und Entsorgung auf Grund besonderer technischer Gegebenheiten.
(2) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale
aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher
Honorarzone die Freianlage zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der
Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Freianlage ist nach der
Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
Freianlagen mit bis zu 8 Punkten,
2. Honorarzone II:
Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten,
3. Honorarzone III:
Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten,
4. Honorarzone IV:
Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten,
5. Honorarzone V:
Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung einer Freianlage
in die Honorarzone sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen
die Bewertungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft und der gestalterischen
Anforderungen mit je bis acht Punkten, die Bewertungsmerkmale Anzahl der
Funktionsbereiche sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit je bis zu
sechs Punkten zu bewerten. |