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§ 14a Honorarzonen
für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten
(1) Die Honorarzone wird bei raumbildenden
Ausbauten auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Raumbildende Ausbauten mit sehr geringen
Planungsanforderungen, das heißt mit
- einem Funktionsbereich,
- sehr geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- sehr geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung
und Raum-Proportionen,
- keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung,
- sehr geringen Anforderungen an Farb-
und Materialgestaltung,
- sehr geringen Anforderungen an die konstruktive
Detailgestaltung.
2. Honorarzone II:
Raumbildende Ausbauten mit geringen Planungsanforderungen,
das heißt mit
- wenigen Funktionsbereichen,
- geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung
und Raum-Proportionen,
- geringer Technischer Ausrüstung,
- geringen Anforderungen an Farb- und
Materialgestaltung,
- geringen Anforderungen an die konstruktive
Detailgestaltung.
3. Honorarzone III:
Raumbildende Ausbauten mit durchschnittlichen
Planungsanforderungen, das heißt mit
- mehreren einfachen Funktionsbereichen,
- durchschnittlichen Anforderungen an
die Lichtgestaltung,
- durchschnittlichen Anforderungen an
die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- durchschnittlicher Technischer Ausrüstung,
- durchschnittlichen Anforderungen an
Farb- und Materialgestaltung,
- durchschnittlichen Anforderungen an
die konstruktive Detailgestaltung.
4. Honorarzone IV:
Raumbildende Ausbauten mit überdurchschnittlichen
Planungsforderungen, das heißt mit
- mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen
Beziehungen,
- überdurchschnittlichen Anforderungen
an die Lichtgestaltung,
- überdurchschnittlichen Anforderungen
an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- überdurchschnittlichen Anforderungen
an die Technische Ausrüstung,
- überdurchschnittlichen Anforderungen
an Farb- und Materialgestaltung,
- überdurchschnittlichen Anforderungen
an die konstruktive Detailgestaltung.
5. Honorarzone V:
Raumbildende Ausbauten mit sehr hohen
Planungsanforderungen, das heißt mit
- mit einer Vielzahl von Funktionsbereichen
mit umfassenden Beziehungen,
- sehr hohen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- sehr hohen Anforderungen an die Raum-Zuordnung
und Raum-Proportionen,
- einer vielfältigen Technischen
Ausrüstung mit hohen technischen Ansprüchen,
- sehr hohen Anforderungen an Farb- und
Materialgestaltung,
- sehr hohen Anforderungen an die konstruktive
Detailgestaltung.
(2) Sind für einen raumbildenden Ausbau
Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen
Zweifel, welcher Honorarzone der raumbildende Ausbau zugerechnet werden
kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln;
der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden
Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
Raumbildende Ausbauten mit bis zu 10 Punkten,
2. Honorarzone II:
Raumbildende Ausbauten mit 11 bis 18 Punkten,
3. Honorarzone III:
Raumbildende Ausbauten mit 19 bis 26 Punkten,
4. Honorarzone IV:
Raumbildende Ausbauten mit 27 bis 34 Punkten,
5. Honorarzone V:
Raumbildende Ausbauten mit 35 bis 42 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines raumbildenden
Ausbaus in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der
Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche,
Anforderungen an die Lichtgestaltung, Anforderungen an die Raum-Zuordnung
und Raum- Proportionen sowie Anforderungen an die technischen Ausrüstung
mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Farb- und
Materialgestaltung sowie konstruktive Detailgestaltung mit je bis zu neun
Punkten. |