| § 16 Honorartafel
für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten
(1) Die Mindest- und Höchstsätze
der Honorare für die in § 15 aufgeführten
Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind in der
nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) Das Honorar für Grundleistungen
bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, deren anrechenbare Kosten
unter 25.000 € liegen, kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar
nach § 6 berechnet werden, höchstens
jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für anrechenbare
Kosten von 25.000 € festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze
gelten die Stundensätze nach § 6 Abs.
2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für
anrechenbare Kosten von
25.000 € festgesetzten Mindestsätze.
(3) Das Honorar für Gebäude und
raumbildende Ausbauten, deren anrechenbare Kosten über 25 Millionen
€ liegen, kann frei vereinbart werden. Betreuungsmaßnahmen für
Nutzer und andere Planungsbetroffene
Wirkungskontrolle von Planungsansatz und
Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzer, zum Beispiel durch Befragen. |