| § 17 Honorartafel
für Grundleistungen bei Freianlagen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze
der Honorare für die in § 15
aufgeführten Grundleistungen bei Freianlagen sind in der nachfolgenden
Honorartafel festgesetzt.
(2) § 16
Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(3) Werden Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen,
die innerhalb von Freianlagen liegen, von dem Auftragnehmer gestalterisch
in die Umgebung eingebunden, dem Grundleistungen bei Freianlagen übertragen
sind, so kann ein Honorar für diese Leistungen schriftlich vereinbart
werden. Honoraransprüche nach Teil VII bleiben unberührt. |