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§ 18 Auftrag über Gebäude
und Freianlagen
Honorare für Grundleistungen für
Gebäude und für Grundleistungen für Freianlagen sind getrennt
zu berechnen.
Dies gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als
7.500 € anrechenbare Kosten zum Gegenstand hätte;
§ 10 Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 6 finden
insoweit keine Anwendung. |