HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

§ 18 Auftrag über Gebäude und Freianlagen

 

Honorare für Grundleistungen für Gebäude und für Grundleistungen für Freianlagen sind getrennt zu berechnen.

Dies gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7.500 € anrechenbare Kosten zum Gegenstand hätte; § 10 Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 6 finden insoweit keine Anwendung.

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