| § 19 Vorplanung,
Entwurfsplanung und Objektüberwachung als Einzelleistung
(1) Wird die Anfertigung der Vorplanung
(Leistungsphase 2 des § 15) oder die Entwurfsplanung
(Leistungsphase 3 des § 15) bei Gebäuden
als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle
der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze
folgende Vomhundertsätze der Honorare nach §
16 vereinbart werden:
1. für die Vorplanung
bis zu 10 v.H.,
2. für die Entwurfsplanung
bis zu 18 v.H.
(2) Wird die Anfertigung der Vorplanung
(Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung
(Leistungsphase 3 des § 15) bei Freianlagen
als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle
der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze
folgende Vomhundertsätze der Honorare nach §
17 vereinbart werden:
1. für die Vorplanung
bis zu 15 v.H.,
2. für die Entwurfsplanung
bis zu 25 v.H.
(3) Wird die Anfertigung der Vorplanung
(Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung
(Leistungsphase 3 des § 15) bei raumbildenden
Ausbauten als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür
anstelle der in § 15
Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze
der Honorare nach § 16 vereinbart werden:
1. für die Vorplanung
bis zu 10 v.H.,
2. für die Entwurfsplanung
bis zu 21 v.H.
(4) Wird die Objektüberwachung (Leistungsphase
8 des § 15)
bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können
hierfür anstelle der Mindessätze nach den §§
15 und 16 folgende Vomhundertsätze
der anrechenbaren Kosten nach § 10 berechnet
werden:
1. 2,1 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone
2,
2. 2,3 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone
3,
3. 2,5 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone
4,
4. 2,7 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone
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