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§ 20 Mehrere Vor-
oder Entwurfsplanungen
Werden für dasselbe Gebäude auf
Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach
grundsätzlich
verschiedenen Anforderungen gefertigt, so können
für die umfassendste Vor- oder Entwurfsplanung die vollen Vomhundertsätze
dieser Leistungsphasen nach § 15, außerdem
für jede andere Vor- oder Entwurfsplanung die Hälfte dieser Vomhundertsätze
berechnet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Freianlagen und raumbildende
Ausbauten. |