|
§ 21 Zeitliche Trennung
der Ausführung
Wird ein Auftrag, der ein oder mehrere
Gebäude umfasst, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise
in größeren Zeitabständen ausgeführt, so ist für
die das ganze Gebäude oder das ganze Bauvorhaben betreffenden, zusammenhängend
durchgeführten Leistungen das anteilige Honorar zu berechnen, das
sich nach den gesamten anrechenbaren Kosten ergibt. Das Honorar für
die restlichen Leistungen ist jeweils nach den anrechenbaren Kosten der
einzelnen Bauabschnitte zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Freianlagen und raumbildende Ausbaute. |