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§ 22 Auftrag für
mehrere Gebäude
(1) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude,
so sind die Honorare vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für
jedes Gebäude getrennt zu berechnen.
(2) Umfaßt ein Auftrag mehrere gleiche,
spiegelgleiche oder im wesentlichen gleichartige Gebäude, die im zeitlichen
oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhältnissen
errichtet werden sollen, oder Gebäude nach Typenplanung oder Serienbauten,
so sind für die 1. bis 4. Wiederholung die Vomhundertsätze der
Leistungsphasen 1 bis 7 in § 15 um 50
vom Hundert, von der 5. Wiederholung an um 60 vom Hundert zu mindern. Als
gleich gelten Gebäude, die nach dem gleichen Entwurf ausgeführt
werden. Als Serienbauten gelten Gebäude, die nach einem im wesentlichen
gleichen Entwurf ausgeführt werden.
(3) Erteilen mehrere Auftraggeber einem
Auftragnehmer Aufträge über Gebäude, die gleich, spiegelgleich
oder im wesentlichen gleichartig sind und die im zeitlichen oder örtlichen
Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhältnissen errichtet
werden sollen, so findet Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß der Auftragnehmer die Honorarminderungen gleichmäßig
auf alle Auftraggeber verteilt.
(4) Umfaßt ein Auftrag Leistungen,
die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags für ein Gebäude
nach gleichen oder spiegelgleichem Entwurf zwischen den Vertragsparteien
waren, so findet Absatz 2 auch dann entsprechende Anwendung, wenn die Leistungen
nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen. |