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§ 23 Verschiedene
Leistungen an einem Gebäude
(1) Werden Leistungen bei Wiederaufbauten,
Erweiterungsbauten, Umbauten oder raumbildenden Ausbauten (§
3 Nr. 3 bis 5 und 7)
gleichzeitig durchgeführt, so sind die anrechenbaren
Kosten für jede einzelne Leistung festzustellen und das Honorar danach
getrennt zu bezeichnen. § 25 Abs. 1 bleibt
unberührt.
(2) Soweit sich der Umfang jeder einzelnen
Leistung durch die gleichzeitige Durchführung der Leistungen nach
Absatz 1 mindert, ist dies bei der Berechnung des Honorars entsprechend
zu berücksichtigen. |