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§ 24 Umbauten und
Modernisierungen von Gebäuden
(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten
und Modernisierungen im Sinne des § 3
Nr. 5 und 6 sind nach den anrechenbaren Kosten nach §
10, der Honorarzone, der dem Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer
Anwendung des § 11 zuzuordnen ist, den
Leistungsphasen des § 15 und der Honorartafel
des § 16 mit der Maßgabe zu ermitteln,
daß eine Erhöhung der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich
zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung der Höhe des Zuschlags ist
insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen.
Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen kann ein Zuschlag
von 20 bis 33 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes
schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad
ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.
(2) Werden bei Umbauten und Modernisierungen
im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 erhöhte
Anforderungen in der Leistungsphase 1 bei der Klärung der Maßnahmen
und Erkundung der Substanz, oder in der Leistungsphase 2 bei der Beurteilung
der vorhandenen Substanz auf ihre Eignung zur Übernahme in die Planung
oder in der Leistungsphase 8 gestellt, so können die Vertragsparteien
anstelle der Vereinbarung eines Zuschlags nach Absatz 1 schriftlich vereinbaren,
daß die Grundleistungen für diese Leistungsphasen höher
bewertet werden, als in § 15 Abs. 1 vorgeschrieben
ist. |