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§ 25 Leistungen
des raumbildenden Ausbaus
(1) Werden Leistungen des raumbildenden
Ausbaus in Gebäuden, die neugebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder
umgebaut werden,
einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen
für diese Gebäude nach § 15
übertragen werden, so kann für die Leistungen des raumbildenden
Ausbaus ein besonderes Honorar nicht berechnet werden. Diese Leistungen
sind bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen für
Gebäude im Rahmen der für diese Leistungen festgesetzten Mindest-
und Höchstsätze zu berücksichtigen.
(2) Für Leistungen des raumbildenden
Ausbaus in bestehenden Gebäuden ist eine Erhöhung der Honorare
um einem Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung
der Höhe des Zuschlags ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der
Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad
der Leistungen kann ein Zuschlag von 25 bis 50 vom Hundert vereinbart werden.
Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 25 vom Hundert als vereinbart. |