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§ 26 Einrichtungsgegenstände
und integrierte Werbeanlagen
Honorare für Leistungen bei Einrichtungsgegenstände
und integrierten Werbeanlagen können als Pauschalhonorare frei vereinbart
werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §
6 zu berechnen. |