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§ 27 Instandhaltungen
und Instandsetzungen
Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen
und Instandsetzungen sind nach den anrechenbaren Kosten nach §
10, der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§
11 und 12 zuzuordnen
ist, den Leistungsphasen des § 15 und
der Honorartafel des § 16 mit der Maßgabe
zu ermitteln, dass eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für
die Bauüberwachung (Leistungsphase 8 des §
15) um bis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann. |