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§ 28 Entwicklung
und Herstellung von Fertigteilen
(1) Fertigteile sind industriell in Serienfertigung
hergestellte Konstruktionen oder Gegenstände im Bauwesen.
(2) Zu den Fertigteilen gehören insbesondere:
1. tragende Konstruktionen wie Stützen,
Unterzüge, Binder, Rahmenriegel,
2. Decken- und Dachkonstruktionen sowie
Fassadenelemente,
3. Ausbaufertigteile, wie nichttragende
Trennwände, Naßzellen und abgehängte Decken,
4. Einrichtungsfertigteile, wie Wandvertäfelungen,
Möbel, Beleuchtungskörper.
(3) Das Honorar für Planungs- und
Überwachungsleistungen bei der Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen
kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar
nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar
als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
Die Berechnung eines Honorars nach Satz 1 oder 2 ist ausgeschlossen, wenn
die Leistungen im Rahmen der Objektplanung (§
15) erbracht werden. |