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§ 29 Rationalisierungswirksame
besondere Leistungen
(1)
Rationalisierungswirksame besondere Leistungen sind zum ersten Mal erbrachte
Leistungen, die durch herausragende
technisch-wirtschaftliche Lösungen über den Rahmen einer wirtschaftlichen
Planung oder über den allgemeinen Stand des Wissens wesentlich hinausgehen und
dadurch zu einer Senkung der Bau- und Nutzungskosten des Objekts führen. Die vom
Auftraggeber an das Objekt gestellte Anforderungen dürfen dabei nicht
unterschritten werden.
(2) Honorare für rationalisierungswirksame
besondere Leistungen dürfen nur berechnet werden, wenn sie vorher
schriftlich vereinbart worden sind. Sie können als Erfolgshonorar
nach dem Verhältnis der geplanten oder vorgegebenen Ergebnisse zu
den erreichten Ergebnissen oder als Zeithonorar nach §
6 vereinbart werde |