|
§ 31 Projektsteuerung
(1) Leistungen der Projektsteuerung werden
von Auftragnehmern erbracht, wenn sie Funktionen des Auftraggebers bei
der Steuerung von Projekten mit mehreren Fachbereichen übernehmen.
Hierzu gehören insbesondere:
1. Klärung der Aufgabenstellung,
Erstellung und Koordinierung des Programms für das Gesamtprojekt,
2. Klärung der Voraussetzungen
für den Einsatz von Planern und anderen an der Planung fachlich Beteiligten
(Projektbeteiligte),
3. Aufstellung und Überwachung
von Organisations-, Termin- und Zahlungsplänen, bezogen auf Projekt
und Projektbeteiligte,
4. Koordinierung und Kontrolle der
Projektbeteiligten, mit Ausnahme der ausführenden Firmen,
5. Vorbereitung und Betreuung der
Beteiligung von Planungsbetroffenen,
6. Fortschreibung der Planungsziele
und Klärung von Zielkonflikten,
7. laufende Information des Auftraggebers
über die Projektabwicklung und rechtzeitiges Herbeiführen von
Entscheidungen des Auftraggebers,
8. Koordinierung und Kontrolle der
Bearbeitung von Finanzierungs-, Förderungs- und Genehmigungsverfahren.
(2) Honorare für Leistungen bei der
Projektsteuerung dürfen nur berechnet werden, wenn sie bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart worden sind; sie können frei vereinbart werden. |