| § 32 Winterbau
(1) Leistungen für den Winterbau sind
Leistungen der Auftragnehmer zur Durchführung von Bauleistungen in
der Zeit winterlicher Witterung.
(2) Hierzu rechnen insbesondere:
1. Untersuchungen über Wirtschaftlichkeit
der Bauausführung mit und ohne Winterbau, zum Beispiel in Form von
Kosten-Nutzen-Berechnungen,
2. Untersuchungen über zweckmäßige
Schutzvorkehrungen,
3. Untersuchungen über die
für eine Bauausführung im Winter am besten geeigneten Baustoffe,
Bauarten, Methoden und Konstruktionsdetails,
4. Vorbereitung der Vergabe und
Mitwirkung bei der Vergabe von Winterbauschutzvorkehrungen.
(3) Das Honorar für Leistungen für
den Winterbau kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein
Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so
ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(4) Werden von einem Auftragnehmer Leistungen
nach Absatz 2 Nr. 4 erbracht, dem gleichzeitig Grundleistungen nach
§ 15 übertragen worden sind,
so kann abweichend von Absatz 3 vereinbart werden, daß die Kosten
der Winterbauschutzvorkehrungen den anrechenbaren Kosten nach §
10 zugerechnet werden. |