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§ 33 Gutachten
Das Honorar für Gutachten über
Leistungen, die in dieser Verordnung erfaßt sind, kann frei vereinbart
werden.
Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart,
so ist das Honorar als Zeithonorar nach §
6 zu berechnen.
Satz 1
und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieser Verordnung etwas
anderes bestimmt ist. |