HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

§ 34 Wertermittlungen

 

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

 

(2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerken oder Rechten, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.


(3) §16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

 

(4) Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten nach Absatz 5 Nr. 3 überschritten werden.

 

(5) Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen

 

1. bei Wertermittlungen
-  für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,

-  bei Umlegungen und Enteignungen,
-  bei steuerlichen Bewertungen,
-  für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstück,
-  bei Berücksichtigung von Schadensgraden,
-  bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen
   Erschwernissen bei der Durchführung des Auftrages,

 

2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muß, zum Beispiel

-  Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben,
-  Feststellung der Roheinnahmen,
-  Feststellung der Bewirtschaftungskosten,
-  örtliche Aufnahme der Bauten,
-  Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,
-  Ergänzung vorhandener Grundriß- und Schnittzeichnungen;

 

3. bei Wertermittlungen
-  für mehrere Stichtage,
-  die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine
   entsprechende schriftliche Begründung erfordern.

 

(6) Die nach den Absätzen 1, 2, 4, und 5 ermittelten Honorare mindern sich bei

 

-  überschlägigen Wertermittlungen nach Vorlagen von
   Banken und Versicherungen um                                     30 v.H.,
-  Verkehrswertermittlungen nur unter Heranziehung
   des Sachwerts oder Ertragswerts um                              20 v.H.,
-  Umrechnungen von bereits festgestellten Werter-
   mittlungen auf einen anderen Zeitpunkt um                      20 v.H.

 

(7) Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20 vom Hundert. Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht.

top
Zum Seitenanfang