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§ 34 Wertermittlungen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze
der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken,
Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken
sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert
der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerken oder Rechten, der
nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt
wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend.
Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte
zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der
einzelnen Objekte zu berechnen.
(3) §16
Abs.
2 und 3 gilt sinngemäß.
(4) Wertermittlungen können nach Anzahl
und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der
Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe
können bei Schwierigkeiten nach Absatz 5 Nr. 3 überschritten
werden.
(5) Schwierigkeiten können insbesondere
vorliegen
1. bei Wertermittlungen
- für Erbbaurechte, Nießbrauchs-
und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,
- bei Umlegungen und Enteignungen,
- bei steuerlichen Bewertungen,
- für unterschiedliche Nutzungsarten
auf einem Grundstück,
- bei Berücksichtigung von
Schadensgraden,
- bei besonderen Unfallgefahren,
starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen
Erschwernissen bei der Durchführung
des Auftrages,
2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung
der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten
oder anfertigen muß, zum Beispiel
- Beschaffung und Ergänzung
der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben,
- Feststellung der Roheinnahmen,
- Feststellung der Bewirtschaftungskosten,
- örtliche Aufnahme der Bauten,
- Anfertigung von Systemskizzen
im Maßstab nach Wahl,
- Ergänzung vorhandener Grundriß-
und Schnittzeichnungen;
3. bei Wertermittlungen
- für mehrere Stichtage,
- die im Einzelfall eine Auseinandersetzung
mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine
entsprechende schriftliche
Begründung erfordern.
(6) Die nach den Absätzen 1, 2, 4,
und 5 ermittelten Honorare mindern sich bei
- überschlägigen Wertermittlungen
nach Vorlagen von
Banken und Versicherungen
um
30 v.H.,
- Verkehrswertermittlungen nur unter
Heranziehung
des Sachwerts oder Ertragswerts
um 20 v.H.,
- Umrechnungen von bereits festgestellten
Werter-
mittlungen auf einen anderen
Zeitpunkt um
20 v.H.
(7) Wird eine Wertermittlung um Feststellungen
ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge beziehungsweise
Zuschläge oder Abschläge zu berücksichtigen, so mindern
sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20
vom Hundert. Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang
nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach Satz
1 hinausgeht. |