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§ 35 Anwendungsbereich
(1) Städtebauliche Leistungen umfassen
die Vorbereitung, die Erstellung der für die Planarten nach Absatz
2 erforderlichen
Ausarbeitungen und Planfassungen, die Mitwirkung beim
Verfahren sowie sonstige städtebauliche Leistungen nach §
42.
(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten
für folgende Planarten:
1. Flächennutzungspläne
nach den §§5
bis 7 des Baugesetzbuchs,
2. Bebauungspläne nach den
§§
8 bis 13 des Baugesetzbuchs. |