HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

§ 35 Anwendungsbereich

 

(1) Städtebauliche Leistungen umfassen die Vorbereitung, die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen

Ausarbeitungen und Planfassungen, die Mitwirkung beim Verfahren sowie sonstige städtebauliche Leistungen nach § 42.

 

(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Planarten:

 

1.  Flächennutzungspläne nach  den §§5 bis 7 des Baugesetzbuchs,
2.  Bebauungspläne nach den §§ 8 bis 13 des Baugesetzbuchs.

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