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§ 36 Kosten von
EDV-Leistungen
Kosten von EDV-Leistungen können bei
städtebaulichen Leistungen als Nebenkosten im Sinne des §
7 Abs. 3 berechnet werden,
wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Verringern
EDV-Leistungen den Leistungsumfang von städtebaulichen Leistungen, so ist dies
bei der Vereinbarung des Honorars zu berücksichtigen. |