| § 36a Honorarzonen
für Leistungen bei Flächennutzungsplänen
(1) Die Honorarzone wird bei Flächennutzungsplänen
auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Flächennutzungspläne mit sehr
geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- sehr geringen Anforderungen aus den
topographischen Verhältnissen und geologischen
Gegebenheiten,
- sehr geringen Anforderungen aus der
baulichen und landschaftlichen Umgebung und
Denkmalpflege,
- sehr geringen Anforderungen an die Nutzung,
sehr geringe Dichte,
- sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
- sehr geringen Anforderungen an die Erschließung,
- sehr geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge,
sowie an die ökologischen Bedingungen.
2. Honorarzone II:
Flächennutzungspläne mit geringen
Planungsanforderungen, das heißt mit
- geringen Anforderungen aus den topographischen
Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
- geringen Anforderungen aus der baulichen
und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
- geringen Anforderungen an die Nutzung,
geringe Dichte,
- geringen gestalterischen Anforderungen
- geringen Anforderungen an die Erschließung,
- geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge,
sowie an die ökologischen Bedingungen.
3. Honorarzone III:
Flächennutzungspläne mit durchschnittlichen
Planungsanforderungen, das heißt mit
- durchschnittlichen Anforderungen aus
den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
- durchschnittlichen Anforderungen aus
der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
- durchschnittlichen Anforderungen an
die Nutzung, durchschnittliche Dichte,
- durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen
- durchschnittlichen Anforderungen an
die Erschließung,
- durchschnittlichen Anforderungen an die
Umweltvorsorge, sowie an die ökologischen Bedingungen.
4. Honorarzone IV:
Flächennutzungspläne mit überdurchschnittlichen
Planungsanforderungen, das heißt mit
- überdurchschnittlichen Anforderungen
aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
- überdurchschnittlichen Anforderungen
aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
- überdurchschnittlichen Anforderungen
an die Nutzung, überdurchschnittliche Dichte,
- überdurchschnittlichen gestalterischen
Anforderungen
- überdurchschnittlichen Anforderungen
an die Erschließung,
- überdurchschnittlichen Anforderungen
an die Umweltvorsorge, sowie an die ökologischen Bedingungen.
5. Honorarzone V:
Flächennutzungspläne mit sehr
hohen Planungsanforderungen, das heißt, mit
- sehr hohen Anforderungen aus den topographischen
Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
- sehr hohen Anforderungen aus der baulichen
und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
- sehr hohen Anforderungen an die Nutzung,
sehr hohe Dichte,
- sehr hohen gestalterischen Anforderungen
- sehr hohen Anforderungen an die Erschließung,
- sehr hohen Anforderungen an die Umweltvorsorge,
sowie an die ökologischen Bedingungen.
(2) Sind für einen Flächennutzungsplan
Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen
Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugerechnet werden
kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln;
der Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden
Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
Ansätze mit bis zu 9 Punkten,
2. Honorarzone II:
Ansätze mit 10 bis 14 Punkten,
3. Honorarzone III:
Ansätze mit 15 bis 19 Punkten,
4. Honorarzone IV:
Ansätze mit 20 bis 24 Punkten,
5. Honorarzone V:
Ansätze mit 25 bis 30 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans
in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen
die in Absatz 1 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu fünf Punkten
zu bewerten. |