| § 38 Honorartafel
für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze
der Honorare für die in § 37 aufgeführten
Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der nachfolgenden
Honorartafel festgesetzt.
(2) Die Honorare sind nach Maßgabe
der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze
der Nummern 1 bis 4 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 getrennt
zu berechnen und zum Zwecke der Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren.
Dabei sind die Ansätze nach Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone
nach § 36a zuzuordnen; der Ansatz nach
Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzuordnen.
(3) Für die Ermittlung des Honorars
ist von folgenden Ansätzen auszugehen:
1. nach der für den Planungszeitraum
entsprechend den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzusetzenden
Zahl der Einwohner
je Einwohner
10 VE,
2. für die darzustellenden Bauflächen
je Hektar Fläche
1.800 VE,
3. für die darzustellenden Flächen
nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 des Baugesetzbuchs sowie nach
§ 5 Abs. 2 Nr. 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach
§ 5 Abs. 4 des Baugesetzbuchs nur nachrichtlich
übernommen werden sollen
je Hektar Fläche
1.400 VE,
4. für darzustellende Flächen,
die nicht unter die Nummern 2 oder 3 oder Absatz 4 fallen, zum Beispiel
Flächen für Landwirtschaft und Wald nach §
5 Abs. 2 Nr. 9 des Baugesetzbuchs
je Hektar Fläche
35 VE.
(4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen
ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit dem Hektaransatz
nach Absatz 3 Nr. 2 anzusetzen.
(5) Liegt ein gültiger Landschaftsplan
vor, der unverändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach
Absatz 3 Nr. 3 für Flächen mit Darstellungen nach §
5 Abs. 2 Nr. 10 des Baugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen; diese
Flächen sind den Flächen nach Absatz 3 Nr. 4 zuzurechnen.
(6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen
nach den Leistungsphasen 1 bis 5, das nach den Absätzen 1 bis 5 zu
berechnen ist, beträgt mindestens 2.250 €.
Die Vertragsparteien können abweichend
von Satz 1 bei Auftragserteilung ein Zeithonorar nach §
6 schriftlich vereinbaren.
(7) Ist nach Absatz 3 ein Einzelansatz
für die Nummern 1 bis 4 höher als 3 Millionen VE, so kann das
Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §
6 zu berechnen.
(8) Wird ein Auftrag über alle Leistungsphasen
des § 37 nicht einheitlich in einem Zuge,
sondern für die Leistungsphasen einzeln in größeren Zeitabständen
ausgeführt, so kann für den damit verbundenen erhöhten Aufwand
ein Pauschalhonorar frei vereinbart werden.
(9) Für Flächen von Flächennutzungsplänen
nach Absatz 3 Nr. 2 bis 4, für die eine umfassende Umstrukturierung
in baulicher, verkehrlicher, sozio-ökonomischer oder ökologischer
Sicht vorgesehen ist, kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.
(10) § 20
gilt sinngemäß |