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§ 39 Planausschnitte
Werden Teilflächen bereits aufgestellter
Flächennutzungspläne geändert oder überarbeitet (Planausschnitte),
so sind bei der Berechnung das Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden
Planausschnitts anzusetzen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein
Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden. |