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§ 41 Honorartafel
für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze
der Honorare für die in § 40 aufgeführten
Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind nach der Fläche des
Planbereichs in Hektar in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) Das Honorar ist nach der Größe
des Planbereichs zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluß zugrunde
liegt. Wird die Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren
geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis
zur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht erbracht
sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs zu berechnen;
die Honorarzone ist entsprechend zu überprüfen.
(3) Für Bebauungspläne,
1. für die eine umfassende Umstrukturierung
in baulicher, verkehrlicher, sozioökonomischer und ökologischer
Sicht vorgesehen ist,
2. für die Erhaltung des Bestands
bei besonders komplexen Gegebenheiten zu sichern ist,
3. deren Planbereich insgesamt oder
zum überwiegenden Teil als Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch
festgelegt ist oder werden soll, kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart
werden.
(4) Das Honorar für die Grundleistungen
nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2.250 €.
Die Vertragsparteien können, abweichend von Satz 1, bei Auftragserteilung
ein Zeithonorar nach § 6 vereinbaren.
(5) Das Honorar für Bebauungspläne
mit einer Gesamtfläche des Plangebiets von mehr als 100 ha kann frei
vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §
6 zu berechnen.
(6) Die §§
20 , 38 Abs. 8 und
§ 39 gelten sinngemäß. |