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§ 42 Sonstige städtebauliche
Leistungen
(1) Zu den sonstigen städtebaulichen
Leistungen rechnen insbesondere:
1. Mitwirken bei der Ergänzung
des Grundlagenmaterials für städtebauliche Pläne und Leistungen;
2. informelle Planungen, zum Beispiel
Entwicklungs-, Struktur-, Rahmen- oder Gestaltpläne, die der Lösung
und Veranschaulichung von Problemen dienen, die durch die formellen Planarten
nicht oder nur unzureichend geklärt werden können. Sie können
sich auf gesamte oder Teile von Gemeinden erstrecken;
3. Mitwirken bei der Durchführung
des genehmigten Bebauungsplans, soweit nicht in §
41 erfaßt, zum Beispiel Programme zu Einzelmaßnahmen, Gutachten
zu Baugesuchen, Beratung bei Gestaltungsfragen, städtebauliche Oberleitung,
Überarbeitung der genehmigten Planfassung, Mitwirken am Sozialplan;
4. städtebauliche Sonderleistungen,
zum Beispiel Gutachten zu Einzelfragen der Planung, besondere Plandarstellungen
und Modelle, Grenzbeschreibungen sowie Eigentümer- und Grundstücksverzeichnisse,
Beratungs- und Betreuungsleistungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden
und an Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Plangenehmigung;
5. städtebaulichen Untersuchungen
und Planungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung
von Maßnahmen des besonderen Städtebaurechts;
6. Ausarbeiten von sonstigen städtebaulichen
Satzungsentwürfen. (2) Die Honorare für die in Absatz
1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten
Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §
6 zu berechnen. |