HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

§ 43 Anwendungsbereich

 

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen, das Mitwirken beim Verfahren sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen nach § 50.

 

(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Pläne:
 

1.  Landschafts- und Grünordnungspläne auf der Ebene der Bauleitpläne,
2.  Landschaftsrahmenpläne,
3.  Umweltverträglichkeitsstudien, landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne, sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen.

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