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§ 43 Anwendungsbereich
(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen
das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz
2 erforderlichen Ausarbeitungen, das Mitwirken beim Verfahren sowie sonstige
landschaftsplanerische Leistungen nach § 50.
(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten
für folgende Pläne:
1. Landschafts- und Grünordnungspläne
auf der Ebene der Bauleitpläne,
2. Landschaftsrahmenpläne,
3. Umweltverträglichkeitsstudien,
landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt,
das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen
können, Pflege- und Entwicklungspläne, sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen. |