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§ 45a Leistungsbild
Landschaftsplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen
sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt.
Sie sind in der nachfolgen Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare
des § 45 b bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und
Ermitteln des Leistungsumfangs,
Ermitteln der Voraussetzungen
zur Lösung der Planungsaufgabe
1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Landschaftsbewertung und
zusammenfassende Darstellung 20 bis 37
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf),
Erarbeiten der wesentlichen
Teile einer Lösung der Planungsaufgabe 50
4. Entwurf,
Erarbeiten der endgültigen
Lösung der Planungsaufgabe 10
5. Genehmigungsfähige Planfassung
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt
zusammen:
1. Klären der Aufgabenstellung und
Ermitteln des Leistungsumfangs
Grundleistungen
Zusammenstellen einer Übersicht der
vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen
Planungen und Untersuchungen
Abgrenzen des Planungsgebiets
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen
und Daten nach Umfang und Qualität
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
Ermitteln des Leistungsumfangs und der
Schwierigkeitsmerkmale
Festlegen ergänzender Fachleistungen,
soweit notwendig
Ortsbesichtigungen
Besondere Leistungen
Antragsverfahren für Planungszuschüsse
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen
Grundleistungen
a) Bestandsaufnahme einschließlich
voraussehbarer Veränderungen von Natur und Landschaft
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen
und örtlicher Erhebungen, insbesondere
- der größeren naturräumlichen
Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen
- des Naturhaushalts
- der landschaftsökologischen Einheiten
- des Landschaftsbildes
- der Schutzgebiete und geschützten
Landschaftsbestandteile
- der Erholungsgebiete und -flächen,
ihrer Erschließung sowie Bedarfssituation
- von Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern
- der Flächennutzung
- voraussichtlicher Änderungen auf
Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer
Eingriffe in Natur und Landschaft
Erfassen von vorliegenden Äußerungen
der Einwohner
b) Landschaftsbewertung nach den Zielen
und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich
der Erholungsvorsorge
Bewerten des Landschaftsbildes sowie der
Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktionen des
Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich
- der Empfindlichkeit
- besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen
- nachteiliger Nutzungsauswirkungen
- geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten
nach den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und Landschaftspflege
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme
und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext und Karten
Besondere Leistungen
Einzeluntersuchungen natürlicher
Grundlagen
Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Grundleistungen
Grundsätzliche Lösung der Aufgabe
mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen
und Erläuterungen in Text und Karte
a) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, insbesondere in bezug auf die Leistungsfähigkeit
des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild,
die Erholungsvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den Boden-, Wasser-
und Klimaschutz sowie Minimierung von Eingriffen (und deren Folgen) in
Natur und Landschaft
b) Darlegen der im einzelnen angestrebten
Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen,
insbesondere für
- landschaftspflegerische Sanierungsgebiete
- Flächen für landschaftspflegerische
Entwicklungsmaßnahmen
- Freiräume einschließlich Sport-,
Spiel- und Erholungsflächen
- Vorrangflächen und -objekte des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-,
Bau- und Bodendenkmäler, für
besonders schutzwürdige Biotope oder Ökosysteme sowie für
Erholungsvorsorge
- Flächen für landschaftspflegerische
Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen
für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
in bezug auf die oben genannten Eingriffe
c) Vorschläge für Inhalte, die
für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung,
geeignet sind
d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen
und -maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme
Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden
nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
Berücksichtigung von Fachplanungen
Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs
mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
Abstimmung des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
4. Entwurf
Grundleistungen
Darstellen des Landschaftsplans in der
vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht
5. Genehmigungsfähige Planfassung
(3) Das Honorar für die genehmigungsfähige
Planfassung kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar
nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar
als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(4) Wird die Anfertigung der vorläufigen
Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so
können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach §
45b vereinbart werden.
(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen
etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit
1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 20 vom Hundert der Honorare
nach § 45b zu bewerten.
(6) Die Vertragsparteien können bei
Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase
2 abweichend von Absatz 1 mit mehr als bis 37 bis zu 60 v.H. bewertet wird,
wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für
das Ermitteln der Planungsgrundlagen erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher
Aufwand liegt vor, wenn
1. die Daten aus vorhandenen Unterlagen
im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen oder
2. örtliche Erhebungen erforderlich
werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen
Daten dienen.
(7) Die Teilnahme an bis zu zehn Sitzungen
von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der
Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, ist
als Grundleistung mit dem Honorar nach §
45b abgegolten. |