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§ 46a Honorartafel
für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze
der Honorare für die in § 46 aufgeführten
Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in der nachfolgenden
Honorartafel festgesetzt.
(2) Die Honorare sind für die Summe
der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel
des Absatzes 1 zu berechnen.
(3) Für die Ermittlung des Honorars
ist von folgenden Ansätzen auszugehen:
1. für Flächen nach
§ 9 des Baugesetzbuches mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl
je Hektar
Fläche
400 VE,
2. für Flächen nach
§ 9 des Baugesetzbuches mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl
und Pflanzbindungen
oder Pflanzpflichten
je Hektar
Fläche
1.150 VE,
3. für Grünflächen
nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 des Baugesetzbuches, soweit nicht Bestand
je Hektar
Fläche
1.000 VE,
4. für sonstige Grünflächen
je Hektar
Fläche
400 VE,
5. für Flächen mit
besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
die nicht
bereits
unter Nummer 2 angesetzt sind
je Hektar
Fläche
1.200 VE,
6. für Flächen für
Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen,
Erden und
anderen
Bodenschätzen
je Hektar
Fläche
400 VE,
7. für Flächen für
Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen
für Naturschutz und
Landschaftspflege
je Hektar
Fläche
400 VE,
8. für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz
und
Landschaftspflege
oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald
je Hektar
Fläche
100 VE,
9. für Wasserflächen
mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege
je Hektar
Fläche
400 VE,
10. für Wasserflächen ohne Maßnahmen
für Naturschutz und Landschaftspflege
je Hektar
Fläche
100 VE,
11. sonstige Flächen
je Hektar
Fläche
100 VE.
(4) Ist die Summe der Einzelansätze
nach Absatz 3 höher als 1 Million VE, so kann das Honorar frei vereinbart
werden.
(4 a) Die Honorare sind nach den Darstellungen
der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von
§ 46 zu berechnen. Kommt es nicht
zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen
der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.
(5) Grünordnungspläne können
nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe
zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart
worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:
1. schwierige ökologische oder
topographische Verhältnisse oder sehr differenzierte Flächennutzungen,
2. erschwerte Planung durch besondere
Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz,
Spielflächenleitplanung, Sportstättenplanung,
3. Änderungen oder Überarbeitungen
von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten
Arbeitsaufwand,
4. Grünordnungspläne in
einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet. |