HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

§ 46a Honorartafel für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen

 

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

 

(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.

 

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:
 

 1.  für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuches mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl
      je Hektar Fläche                                                                        400 VE,

 

 2.  für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuches mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl
      und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten
      je Hektar Fläche                                                                     1.150 VE,

 

 3.  für Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 des Baugesetzbuches, soweit nicht Bestand

      je Hektar Fläche                                                                     1.000 VE,

 

 4.  für sonstige Grünflächen
      je Hektar Fläche                                                                       400 VE,

 

 5.  für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht
      bereits unter Nummer 2 angesetzt sind
      je Hektar Fläche                                                                    1.200 VE,

 

 6.  für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und
      anderen Bodenschätzen
      je Hektar Fläche                                                                      400 VE,

 

 7.  für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und
      Landschaftspflege
      je Hektar Fläche                                                                      400 VE,

 

 8.  für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und

      Landschaftspflege  oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald
      je Hektar Fläche                                                                     100 VE,

 

 9.  für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege
      je Hektar Fläche                                                                     400 VE,

 

10. für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege
      je Hektar Fläche                                                                    100 VE,

 

11. sonstige Flächen
      je Hektar Fläche                                                                    100 VE.

 

(4) Ist die Summe der Einzelansätze nach Absatz 3 höher als 1 Million VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden.

 

(4 a) Die Honorare sind nach den Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 46 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.

 

(5) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:
 

1.  schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse oder sehr differenzierte Flächennutzungen,
2.  erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung, Sportstättenplanung,
3.  Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten Arbeitsaufwand,
4.  Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet.

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