HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

§ 47 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

 

(1) Landschaftsrahmenpläne umfassen die Darstellungen von überörtlichen Erfordernissen und Maßnahmen zur Verwirklichung der

Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(2) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 47a bewertet.

                                                                                       Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare

1. Landschaftsanalyse                                                                                          20

2. Landschaftsdiagnose                                                                                        20

3. Entwurf                                                                                                            50

4. Endgültige Planfassung                                                                                     10

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

1. Landschaftsanalyse

Grundleistungen

Erfassen und Darstellen in Text und Karten der

a) natürlichen Grundlagen

b) Landschaftsgliederung
 

- Naturräume

- ökologische Raumeinheiten

c) Flächennutzung

d) geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur

2. Landschaftsdiagnose

Grundleistungen
Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich

a) Naturhaushalt

b) Landschaftsbild
 

-  naturbedingt

- anthropogen

c) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild

d) Empfindlichkeit der Ökosysteme bzw. einzelner Landschaftsfaktoren

e) Zielkonflikte zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und
    raumbeanspruchenden Vorhaben andererseits

3. Entwurf

Grundleistungen
Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung

a) Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts
 

- Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung

- Bereiche mit extensiver Nutzung

- Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung

- Bereiche städtisch-industrieller Nutzung

b) Ziele des Arten- und Biotopschutzes

c) Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Landschaftsfaktoren

d) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft

e) Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur
 

- Sicherung überörtlicher Grünzüge

- Grünordnung im Siedlungsbereich

- Landschaftspflege einschließlich des Arten- und Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- und
  Klimaschutzes

- Sanierung von Landschaftsschäden

f) Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung

g) Leitlinien für die Erholung in der freien Natur

h) Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen erforderlich sind:
 

- Landschaftspläne

- Grünordnungspläne

- Landschaftspflegerische Begleitpläne

Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber

4. Endgültige Planfassung

Besondere Leistungen
Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung in Programme und Pläne im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes

(4) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphasen 1 des Absatzes 2 auf 25 vom Hundert der Honorare nach § 47a.

(5) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 1 abweichend von Absatz 2 mit mehr als 20 bis zu 43 v.H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für die Landschaftsanalyse erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn

1.  Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen oder
2.  örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenene Daten dienen.

top
Zum Seitenanfang