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§ 47 Leistungsbild
Landschaftsrahmenplan
(1) Landschaftsrahmenpläne umfassen die Darstellungen von überörtlichen
Erfordernissen und Maßnahmen zur Verwirklichung der
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(2) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen
sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt.
Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare
des § 47a bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare
1. Landschaftsanalyse
20
2. Landschaftsdiagnose 20
3. Entwurf 50
4. Endgültige Planfassung 10
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt
zusammen:
1. Landschaftsanalyse
Grundleistungen
Erfassen und Darstellen in Text und Karten
der
a) natürlichen Grundlagen
b) Landschaftsgliederung
- Naturräume
- ökologische Raumeinheiten
c) Flächennutzung
d) geschützten Flächen und Einzelbestandteile
der Natur
2. Landschaftsdiagnose
Grundleistungen
Bewerten der ökologischen Raumeinheiten
und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich
a) Naturhaushalt
b) Landschaftsbild
- naturbedingt
- anthropogen
c) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden
an Naturhaushalt und Landschaftsbild
d) Empfindlichkeit der Ökosysteme
bzw. einzelner Landschaftsfaktoren
e) Zielkonflikte zwischen Belangen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und
raumbeanspruchenden
Vorhaben andererseits
3. Entwurf
Grundleistungen
Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen
zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
in Text und Karten mit Begründung
a) Ziele der Landschaftsentwicklung nach
Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts
- Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher
Nutzung
- Bereiche mit extensiver Nutzung
- Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher
Nutzung
- Bereiche städtisch-industrieller
Nutzung
b) Ziele des Arten- und Biotopschutzes
c) Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer
Landschaftsfaktoren
d) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten
und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft
e) Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen
zur
- Sicherung überörtlicher Grünzüge
- Grünordnung im Siedlungsbereich
- Landschaftspflege einschließlich
des Arten- und Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- und
Klimaschutzes
- Sanierung von Landschaftsschäden
f) Grundsätze einer landschaftsschonenden
Landnutzung
g) Leitlinien für die Erholung in
der freien Natur
h) Gebiete, für die detaillierte landschaftliche
Planungen erforderlich sind:
- Landschaftspläne
- Grünordnungspläne
- Landschaftspflegerische Begleitpläne
Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber
4. Endgültige Planfassung
Besondere Leistungen
Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen
der Landschaftsentwicklung in Programme und Pläne im Sinne des §
5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes
(4) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes
ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphasen 1 des Absatzes
2 auf 25 vom Hundert der Honorare nach § 47a.
(5) Die Vertragsparteien können bei
Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase
1 abweichend von Absatz 2 mit mehr als 20 bis zu 43 v.H. bewertet wird,
wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für
die Landschaftsanalyse erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher
Aufwand liegt vor, wenn
1. Daten aus vorhandenen Unterlagen
im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen oder
2. örtliche Erhebungen erforderlich
werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenene
Daten dienen. |