| § 47a Honorartafel
für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze
der Honorare für die in § 47
aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen
sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) § 45b
Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
(3) Landschaftsrahmenpläne können
nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe
zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart
worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:
1. schwierige ökologische Verhältnisse,
2. Verdichtungsräume,
3. Erholungsgebiete,
4. tiefgreifende Nutzungsansprüche
wie großflächiger Abbau von Bodenbestandteilen,
5. erschwerte Planung durch besondere
Maßnahmen der Umweltsicherung und des Umweltschutzes. |