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§ 48 Honorarzonen
für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien
auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Umweltverträglichkeitsstudien mit
geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
- mit geringer Ausstattung an ökologisch
bedeutsamen Strukturen,
- mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,
- mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung,
- mit gering ausgeprägten und einheitlichen
Nutzungsansprüchen,
- mit geringer Empfindlichkeit gegenüber
Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit
geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität.
2. Honorarzone II:
Umweltverträglichkeitsstudien mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
- mit durchschnittlicher Ausstattung an
ökologisch bedeutsamen Strukturen,
- mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,
- mit durchschnittlich ausgeprägter
Erholungsnutzung,
- mit differenzierten Nutzungsansprüchen,
- mit durchschnittlicher Empfindlichkeit
gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft,
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit
durchschnittlicher potentieller Beeinträchtigungsintensität.
3. Honorarzone III:
Umweltverträglichkeitsstudien mit
hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
- mit umfangreicher und vielgestaltiger
Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
- mit stark gegliedertem Landschaftsbild,
- mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,
- mit stark differenzierten oder kleinräumigen
Nutzungsansprüchen,
- mit hoher Empfindlichkeit gegenüber
Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit
hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität.
(2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie
Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorartafeln anwendbar und bestehen deswegen
Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugerechnet
werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln,
die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte
folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
Umweltverträglichkeitsstudien mit
bis zu 16 Punkten,
2. Honorarzone II:
Umweltverträglichkeitsstudien mit
17 bis zu 30 Punkten,
3. Honorarzone III:
Umweltverträglichkeitsstudien mit
31 bis zu 42 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie
in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung
die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis
zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber
Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität
mit je bis zu neun Punkten. |