| § 48b Honorartafel
für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
(1) Die Mindest- und Höchstsätze
der Honorare für die in § 48a aufgeführten
Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in der nachfolgenden
Honorartafel festgesetzt.
(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche
des Untersuchungsraumes in Hektar zu berechnen
(3) § 45b
Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß. |