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§ 49a Leistungsbild
Landschaftspflegerischer Begleitplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen
Begleitplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten
Leistungsphasen
1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in
Vomhundertsätzen
der Honorare des Absatz 3 bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und
Ermitteln des Leistungsumfangs
1 bis 3
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen,
Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung
und zusammenfassende Darstellung 15 bis 22
3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs,
Konfliktanalyse und
-minderung der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und Landschaftsbildes 25
4. Vorläufige Planfassung,
Erarbeiten der wesentlichen
Teile einer Lösung der Planungsaufgabe 40
5. Endgültige Planfassung
10
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt
zusammen:
1. Klären der Aufgabenstellung und
Ermitteln des Leistungsumfangs
Grundleistungen
Abgrenzen des Planungsbereichs
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten
Unterlagen, insbesondere
- örtliche und überörtliche
Planungen und Untersuchungen
- thematische Karten, Luftbilder und sonstige
Daten
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender
Fachleistungen
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers
Ortsbesichtigungen
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
Grundleistungen
a) Bestandsaufnahme
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen
und örtlicher Erhebungen
- des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen,
insbesondere durch
Landschaftsfaktoren wie Relief,
Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer,
Grundwasser, Geländeklima
sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume
- der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile
und schützenswerten Lebensräume
- der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben
- des Landschaftsbildes und der -struktur
- der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte
Erfassen der Eigentumsverhältnisse
auf Grund vorhandener Unterlagen
b) Bestandsbewertung
Bewerten der Leistungsfähigkeit und
Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen
und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft (Vorbelastung)
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme
und der -bewertung in Text und Karte
3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
Grundleistungen
a) Konfliktanalyse
Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben
zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes
nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
b) Konfliktminderung
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung
oder Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des
Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
c) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
d) Überprüfen der Abgrenzung
des Untersuchungsbereichs
e) Abstimmen mit dem Auftraggeber
Zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse
von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
in Text und Karte
4. Vorläufige Planfassung
Grundleistungen
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung
der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen
a) Darstellen und Begründen von Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang, Lage und
zeitlicher Abfolge einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen,
insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen
sowie Maßnahmen nach § 3 Abs. 2
des Bundesnaturschutzgesetzes
b) Vergleichendes Gegenüberstellen
von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen
verbleibender nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen
c) Kostenschätzung
Abstimmen der vorläufigen Planfassung
mit dem Auftraggeber und der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde
5. Endgültige Planfassung
Grundleistungen
Darstellen des Landschaftspflegerischen
Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte
(3) Die Honorare sind bei einer Planung
im Maßstab des Flächennutzungsplans nach §
45b, bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans nach §
46a zu berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar
nach § 6 vereinbart werden. |