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§ 49b Honorarzonen
für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
(1) Die Honorarzone wird bei Pflege- und
Entwicklungsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Pflege- und Entwicklungspläne mit
geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- gute fachliche Vorgaben,
- geringe Differenziertheit des
floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
- geringe Differenziertheit des
faunistischen Inventars,
- geringe Beeinträchtigungen
oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
- geringer Aufwand für die Festlegung
von Zielaussagen sowie Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen.
2. Honorarzone II:
Pflege- und Entwicklungspläne mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- durchschnittliche fachliche Vorgaben,
- durchschnittliche Differenziertheit
des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
- durchschnittliche Differenziertheit
des faunistischen Inventars,
- durchschnittliche Beeinträchtigungen
oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
- durchschnittlicher Aufwand für
die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen.
3. Honorarzone III:
Pflege- und Entwicklungspläne mit
hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- geringe fachliche Vorgaben,
- starke Differenziertheit des floristischen
Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
- starke Differenziertheit des faunistischen
Inventars,
- umfangreiche Beeinträchtigungen
oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
- hoher Aufwand für die Festlegung
von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
(2) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan
Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen
Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugerechnet
werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln;
der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte
folgender Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
Pflege- und Entwicklungspläne bis
zu 13 Punkten,
2. Honorarzone II:
Pflege- und Entwicklungspläne mit
14 bis 24 Punkten,
3. Honorarzone III:
Pflege- und Entwicklungspläne mit
25 bis 34 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines Pflege- und
Entwicklungsplans in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad
der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal fachliche Vorgaben mit
bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen oder Schädigungen
von Naturhaushalt und Landschaftsbild und Aufwand für die Festlegung
von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit je bis
zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale Differenziertheit des floristischen
Inventars oder der Pflanzengesellschaften sowie Differenziertheit des faunistischen
Inventars mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten. |