HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

§ 49b Honorarzonen für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

 

(1) Die Honorarzone wird bei Pflege- und Entwicklungsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

 

1. Honorarzone I:
Pflege- und Entwicklungspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
-  gute fachliche Vorgaben,
-  geringe Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
-  geringe Differenziertheit des faunistischen Inventars,
-  geringe Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,

-  geringer Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und
   Entwicklungsmaßnahmen.

 

2. Honorarzone II:
Pflege- und Entwicklungspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
-  durchschnittliche fachliche Vorgaben,
-  durchschnittliche Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
-  durchschnittliche Differenziertheit des faunistischen Inventars,
-  durchschnittliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,

-  durchschnittlicher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und
   Entwicklungsmaßnahmen.

 

3. Honorarzone III:
Pflege- und Entwicklungspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
-  geringe fachliche Vorgaben,
-  starke Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
-  starke Differenziertheit des faunistischen Inventars,
-  umfangreiche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,

-  hoher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

 

(2) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgender Honorarzonen zuzurechnen:

 

1. Honorarzone I:
Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,


2. Honorarzone II:
Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,


3. Honorarzone III:
Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.

 

(3) Bei der Zurechnung eines Pflege- und Entwicklungsplans in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal fachliche Vorgaben mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild und Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften sowie Differenziertheit des faunistischen Inventars mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

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