HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

§ 49c Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

 

(1) Pflege- und Entwicklungspläne umfassen die weiteren Festlegungen von Pflege und Entwicklung (Biotopmanagement)

von Schutzgebieten oder schützenswerten Landschaftsteilen.

(2) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt.

Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 49d bewertet.

                                                                                                       Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare

1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen                                                                                                    1 bis 5

2. Ermitteln der Planungsgrundlagen                                                                                                                 20 bis 50

3. Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen                                                                                         20 bis 40

4. Endgültige Planfassung                                                                                                                                            5

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen

Grundleistungen
Abgrenzen des Planungsbereichs

Zusammenstellen der planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere

- ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs

- Schutzzweck

- Schutzverordnungen

- Eigentümer

2. Ermitteln der Planungsgrundlagen

Grundleistungen
Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen

Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs

Besondere Leistungen
Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung

Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen

3. Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Grundleistungen
Erfassen und Darstellen von

- Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll

- Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind

- Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse

- Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur

Vorschläge für

- gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten

- Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs

- Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften

- die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen

Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber

4. Endgültige Planfassung

Grundleistungen
Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte

(4) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert sowie die Leistungsphasen 2 und 3 mit jeweils 20 vom Hundert der Honorare des § 49 d zu bewerten.

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