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§ 49c Leistungsbild
Pflege- und Entwicklungsplan
(1) Pflege- und Entwicklungspläne umfassen die weiteren Festlegungen von Pflege
und Entwicklung (Biotopmanagement)
von Schutzgebieten oder schützenswerten Landschaftsteilen.
(2) Die Grundleistungen bei Pflege- und
Entwicklungsplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen
1 bis 4 zusammengefaßt.
Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 49d bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare
1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen
1 bis 5
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen 20 bis 50
3. Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen 20 bis 40
4. Endgültige Planfassung
5
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt
zusammen:
1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen
Grundleistungen
Abgrenzen des Planungsbereichs
Zusammenstellen der planungsrelevanten
Unterlagen, insbesondere
- ökologische und wissenschaftliche
Bedeutung des Planungsbereichs
- Schutzzweck
- Schutzverordnungen
- Eigentümer
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen
Grundleistungen
Erfassen und Beschreiben der natürlichen
Grundlagen
Ermitteln von Beeinträchtigungen des
Planungsbereichs
Besondere Leistungen
Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung
Eingehende zoologische Erhebungen einzelner
Arten oder Artengruppen
3. Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Grundleistungen
Erfassen und Darstellen von
- Flächen, auf denen eine Nutzung
weiter betrieben werden soll
- Flächen, auf denen regelmäßig
Pflegemaßnahmen durchzuführen sind
- Maßnahmen zur Verbesserung der
ökologischen Standortverhältnisse
- Maßnahmen zur Änderung der
Biotopstruktur
Vorschläge für
- gezielte Maßnahmen zur Förderung
bestimmter Tier- und Pflanzenarten
- Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs
- Maßnahmen zur Änderung der
rechtlichen Vorschriften
- die Durchführung der Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen
Hinweise für weitere wissenschaftliche
Untersuchungen
Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber
4. Endgültige Planfassung
Grundleistungen
Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans
in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte
(4) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen
etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit
1 vom Hundert sowie die Leistungsphasen 2 und 3 mit jeweils 20 vom Hundert
der Honorare des § 49 d zu bewerten. |