| § 49d Honorartafel
für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze
der Honorare für die in § 49c aufgeführten
Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der nachfolgenden
Honorartafel festgesetzt.
(2) Die Honorare sind nach der Grundfläche
des Planungsbereichs in Hektar zu berechnen.
(3) § 45b
Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß. |